AGB



Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der LAMBATEC GmbH

Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sowie
öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

I. Anwendung
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen
mangels gesonderter vertraglicher Vereinbarungen in
Textform ausschließlich auf der Grundlage dieser
Bedingungen, unter Ausschluss der Geltung von
Geschäftsbedingungen des Bestellers, es sei denn,
dass diese ausdrücklich anerkannt wurden.
2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen
Geschäftsbeziehungen auch ohne direkte Bezugnahme
für künftige Geschäfte, sofern sie dem Besteller bei
einem früher von uns bestätigten Auftrag zugegangen
sind.
3. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
4. Aufträge werden erst durch unsere
Auftragsbestätigung verbindlich.
5. Mündliche Erklärungen unserer Mitarbeiter,
Erfüllungsgehilfen oder sonstiger Beauftragter werden
erst bei schriftlicher Bestätigung Vertragsbestandteil.
6. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind oder
werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen
Bedingungen nicht berührt.

II. Preise
1. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich
Verpackungs -und Frachtkosten, sowie zuzüglich
Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe, am
Tage der Lieferung, in EURO.
2. Ändern sich maßgebende Kostenfaktoren, z. B.
Rohstoffkosten, nach Ablauf von 6 Wochen nach
Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung
wesentlich, so sind wir zu einer angemessenen
Anpassung der vereinbarten Preise berechtigt.
3. Bei Anschlussaufträgen besteht keine Bindung an
vorangegangene Preisvereinbarungen.
4. Bei Bestellungen von unter €200,-
wird ein Mindermengenzuschlag von  €20,- erhoben.

III. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind in € innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsdatum ohne jeden Skontoabzug in bar zu
leisten.
2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten
wir uns vor, wobei Schecks und Rediskont fähige
Wechsel nur erfüllungshalber angenommen werden
und sämtliche damit verbundene Kosten zu Lasten des
Bestellers gehen.
3. Aufrechnungs - oder Zurückbehaltungsrechte des
Bestellers bestehen nur insoweit, als seine
Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
4. Bei Überschreitung des vereinbarten
Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des
gesetzlichen Zinssatzes von
8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB
berechnet, es sei denn, das wir einen höheren
bzw. der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist.
5. Die nachhaltige Nichteinhaltung von
Zahlungsbedingungen oder das Bekannt werden von
Umständen, die ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit
des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit
unserer Forderungen zur Folge.
Darüber hinaus sind wir in diesem Fall berechtigt,
ausstehende Lieferungen von der Leistung von
Vorauszahlungen oder der Stellung entsprechender
Sicherheiten abhängig zu machen, bzw., nach Ablauf
einer angemessenen Frist, vom
Vertrag zurückzutreten.

IV. Lieferzeit
1. Die Einhaltung von verbindlich vereinbarten
Lieferfristen durch uns setzt – abgesehen von richtiger
und rechtzeitiger Selbstbelieferung –voraus, dass alle
für die Auftragsausführung relevanten kaufmännischen
und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien
geklärt sind, und insbesondere der Besteller alle ihm
obliegenden (Mitwirkungs-) Verpflichtungen, wie z.B.
Beibringung der erforderlichen behördlichen
Bescheinigungen und Genehmigungen,
Zeichnungsfreigaben, Zurverfügungstellung des für die vertraglichen Zwecke
geeigneten Aufstellungsortes, Beistellungen von
Material, Personal oder sonstigen Hilfsmitteln, oder die
Leistung der Anzahlung, rechtzeitig erbracht hat.
2. Bei einer Vertragsänderung nach Absendung unserer
Auftragsbestätigung gilt ausschließlich der in der
neuen Auftragsbestätigung genannte Liefertermin.
3. Eine Lieferfrist gilt mit Meldung der
Versandbereitschaft als eingehalten, falls sich die Versendung
ohne unser Verschulden verzögert oder als unmöglich
erweist.
4. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres
eigenen Verschuldens weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig überschritten, und erwächst dem Besteller
hieraus ein Schaden, so ist dieser unter
Ausschluss weiterer Ansprüche nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist berechtigt, eine pauschale
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% pro Woche,
im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen
Teils der Lieferung, der aufgrund der Verzögerung nicht
rechtzeitig bzw. vertragsgemäß genutzt werden kann,
zu verlangen.
5. Ein Rücktritt des Bestellers ist ausgeschlossen,
soweit sich dieser selbst in Annahmeverzug befindet.
6. Die Nichteinhaltung der Lieferzeit aufgrund höherer
Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstig
er außerhalb unseres Einflussbereichs liegender Umstände führt zu
einer angemessenen Verlängerung. Unabhängig davon
sind wir in diesem Fall hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Vertragsteils ganz oder teilweise zum Rücktritt
berechtigt, auch wenn die vorgenannten Umstände
während des Verzuges oder bei einem Unterlieferanten
auftreten.
7. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich außerdem
um die Dauer des Verzuges des Bestellers mit seinen
uns gegenüber bestehenden vertraglichen Verpflichtungen.

V. Versand, Fracht, Verpackung,
1. Falls die Ware auf Wunsch des Bestellers versandt
wird, so geht die Gefahr spätestens mit Verlassen des
Werks oder Lagers auf den Besteller über, auch wenn
die Versendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt.
2. Falls sich die Versendung bei versandbereiter Ware
aus nicht von uns zu vertretenden Gründen verzögert,
geht die Gefahr mit der Absendung der Anzeige der
Versandbereitschaft in Textform oder als Telekopie zum
Besteller auf diesen über.
3. Nimmt der Besteller die Lie
ferung nicht unverzüglich
nach Fertigstellungs - bzw. Versandanzeige ab, oder
wird der Versand auf Wunsch des Bestellers
zurückgestellt so sind wir zur Einlagerung auf Kosten
des Bestellers berechtigt.
4. Bei Annahmeverzug des Bestellers behalten wir
uns neben den Rechten aus § 326 BGB den – auch
teilweisen – Rücktritt bzw. die Geltendmachung von
Schadensersatz vor.
5. Bei Lieferungen von Büroartikeln und Büromöbeln im
Werte von unter €1000,-
berechnen wir die anfallende Verpackung.
Bei Transport mit LKW werden die
anfallenden Frachtkosten, mindestens jedoch €30,-
berechnet. Lieferungen von Büromöbeln und Büroausstattungen
von über €1000,- erfolgen frachtfrei Empfangsstation,
bei Transport durch unsere eigenen LKW frachtfrei
Verwendungsstelle, vorausgesetzt, dass die
Abladestelle frei zugänglich ist und die Transportwege
innerhalb des Gebäudes ungehindert benutzt werden
können.
6. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die
Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung
gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen
(Vorbehaltsware) als Sicherung unserer
Saldorechnung.
2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller
erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach
§ 950 BGB in unserem Auftrag; wir erwerben insoweit
anteilig Miteigentum. Der Besteller ist verpflichtet, die
Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren un
d zu sichern.
3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im normalen Geschäftsbetrieb unter
der Voraussetzung befugt, dass er mit seinen Kunden
ebenfalls einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt
vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und
Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht
berechtigt.
4. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Besteller uns
bis zur Erfüllung sämtliche Ansprüche, sowie die ihm
aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
gegen seine Kunden, mit allen Nebenrechten an uns ab.
5. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet,
uns unverzüglich umfassend Auskunft über unsere
Rechte gegenüber seinen Kunden zu erteilen, unter
Aushändigung der entsprechenden Unterlagen.
6. Falls der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten
unsere Gesamtforderungen um mehr als 10%
übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
7. Pfändungen und Beschlagnahme der Vorbehaltsware
von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen.
Daraus entstehende Interventionskosten gehen in
jedem Falle zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht
von Dritten getragen werden.
8. Falls wir von unserem Eigentumsvorbehalt durch
Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen,
sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen
oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme erfolgt zum
erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten
Lieferpreisen. Weitergehende
Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn,
bleibt vorbehalten.

VII. Haftung für Sachmängel
1. Angaben über Eigenschaften von Waren sowie
Hinweise auf technische Normen in Katalogen,
Prospekten Anzeigen, Abbildungen und Preislisten
dienen lediglich der Beschreibung und begründen ohne
eine ausdrückliche Bezugnahme in der
Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag noch keine
Beschaffenheitsgarantie.
2. Bei Beratungen des Bestellers außerhalb
bestehender Vertragspflichten haften wir im Hinblick
auf die Funktionsfähigkeit und die Eignung des
Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger
Zusicherung.
3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu
machen. Bei versteckten Mängeln, deren Entdeckung auch bei
pflichtgemäßer Ausübung der Pflichten des Bestellers
nach § 377 HGB nicht möglich war, ist die Rüge
unverzüglich nach Feststellung zu erheben.
4. Alle Mängelansprüche verjähren zwölf Monate nach
Gefahrübergang, soweit gem. § 438 I Nr. 2, 479 I und
634 a I Nr. 2 BGB keine längeren Fristen zwingend
vorgeschrieben sind.
5. Bei begründeter Mängelrüge sind wir zur
Nacherfüllung verpflichtet. Der Besteller ist berechtigt,
den Kaufpreis zu mindern
oder vom Vertrag zurückzutreten, falls wir der
Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb
angemessener Frist nachkommen oder diese endgültig
fehlschlägt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere
Aufwendungsor der Schadensersatzansprüche wegen
Mangel - oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur nach
Maßgabe der Regelungen zu VIII.
6. Unsachgemäße Nachbesserungen des Bestellers
oder von ihm beauftragter Dritter sowie unsachgemäße
Verwendung, natürliche Abnutzung oder
ungeeignete Aufstellungsorte führen zum Verlust der
Mängelansprüche.
7. Farbtonabweichungen bei Nachlieferungen si
nd von jeder Gewährleistung ausgeschlossen.
8. Rückgriffs Ansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen
nur bei berechtigter Inanspruchnahme durch den
Verbraucher, im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen
im Hinblick auf Kulanzregelungen und setzen die
Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffs
berechtigte, insbesondere die Beachtung
der Rügeobliegenheiten, voraus.
VIII. Haftung
In allen Fällen, in denen wir abweichend von den
vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher
oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum
Schadens - oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind,
haften wir, soweit uns, unseren leitenden Angestellten
oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe
Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit zur Last fällt.
Die verschuldens unabhängige Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die
schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
bleibt hiervon unberührt, wobei die Haftung, außer in
den Fällen des S. 1 auf den vorhersehbaren,
vertragstypischen Schaden beschränkt ist.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.

IX. Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist
mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung
D-92342 Freystadt / Oberpfalz.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die
Anwendung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den
internationalen Warenkauf (UN – Kaufrecht) ist
ausgeschlossen.
3. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Neumarkt oder
der Sitz des Bestellers.
LAMBATEC GmbH
Berchinger Straße 13
92342 Freystadt
HRB 23468 Nürnberg
Stand: 01.05.2019


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